A  T  I  R    K  E  R  R  O  U  M         R  E  C  H  T  S  A  N  W  A  L  T
    L u d w i g s t r a ß e  4 5  -  4 7   -    6 7 0 5 9  L u d w i g s h a f e n               in der Kanzlei von  RA Udo Bönisch        
Rechtsanwaltsgebühren - warum guter Rat nicht teuer sein muss

Wenn Sie bei Ihrem Auto ein verdächtiges Geräusch bemerken, dann fahren Sie in eine Autowerkstatt, Ihr Fahrzeug kommt auf
die Hebebühne und nach einem Check-Up durch den Chef wissen Sie, was zu welchen Kosten zu tun ist.

Ähnlich einem solchen Kostenvoranschlag  ist die Erstberatung durch einen Rechtsanwalt. Sie schildern Ihr Problem, der Jurist
hört sich die Sache an, gibt eine erste Einschätzung ab und rät dann, wie in der Angelegenheit weiter verfahren werden sollte.
Ist der Mandant Verbraucher, dann begrenzt § 34 Abs. 1 RVG die Gebühr für eine Erstberatung auf höchstens 190 Euro.
Diese Erstberatungsgebühr wird auf eventuell entstehende weitere Gebühren angerechnet.

Da niemandem geholfen ist, wenn er aus Kostengründen auf vielleicht dringend notwendigen Rechtsrat verzichtet, stelle ich für
eine Erstberatung maximal 25,00 € in Rechnung.

Im Übrigen rechne ich regelmäßig nach den Gebührensätzen des RVG ab. Bei außergerichtlicher Vertretung oder Beratung sind
immer auch Vereinbarungen von Pauschalhonoraren möglich.


Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Wer nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines Rechtsstreits nicht aufbringen kann, der kann auf Antrag
Prozesskostenhilfe erhalten. In bestimmten Verfahren, wie etwa vor dem Familiengericht, heißt die Prozesskostenhilfe
Verfahrenskostenhilfe.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Kosten des eigenen Rechtsanwalts ganz oder teilweise von der
Staatskasse übernommen werden.
Für außergerichtliche Beratung kann auch Beratungshilfe in Anspruch genommen werden.


Pflichtverteidigung

Strafverteidigung ist nicht billig und kann, wenn sie gut sein soll, sehr aufwändig werden. Dennoch sollte so früh wie möglich
ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, damit dieser die Interessen und Rechte des Beschuldigten wahrnehmen kann.

Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe, jedoch kann Beratungshilfe für eine erstmalige Beratung gewährt werden.

In Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung muss der Angeklagte einen Verteidiger haben. Dann kann ihm ein vertretungs-
bereiter Anwalt seiner Wahl als Pflichtverteidiger bestellt werden.



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